AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

FLEX-PUNKT Druckformen GmbH

 

Stand 05/2024

  • Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
    • Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der FLEX-PUNKT Druckformen GmbH (nachfolgend: „wir“ oder „uns“) und unseren Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweisen.
    • Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei unserer Kenntnis oder wenn wir der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z. B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
    • Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen, jedoch nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
    • Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unsererseits erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Übernehmen wir zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt.

 

  • Angebot und Vertragsschluss
    • Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
    • Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von [zwei Wochen] nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Weicht die Bestellung von unseren Vorschlägen oder unserem Angebot ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.
    • Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme (Auftragsbestätigung) dar. Die Auftragsbestätigung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
    • Der Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt, vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden, auch, wenn sie von Erklärungen des Kunden abweicht.
    • Die Auftragsbestätigung durch uns erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Die Auftragsbestätigung kann darüber hinaus in Textform oder schriftlich durch uns erfolgen. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag durch die Ausführung des Auftrages wirksam zustande.
    • Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem ggf. vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir behalten uns das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt. Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages auf die beabsichtigte Verwendung bzw. entsprechende Erwartung schriftlich hinzuweisen.
    • An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung von uns weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur, soweit die Überlassung zu Eigentum nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
    • Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Vereinbarten hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, von dem Erfordernis einer Auftragsbestätigung abzusehen.

 

  • Preise und Zahlung
    • Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und evtl. Zoll, in Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Genannte Preise verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich sonstiger Leistungsnebenkosten wird auf die Regelungen des 4 verwiesen.
    • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde gerät spätestens mit Ablauf des 7. Tages nach Erhalt der Rechnung in Verzug.
    • Bei mehreren fälligen Forderungen behalten wir uns das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
    • Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten sind wir gleichfalls nicht verpflichtet.
    • Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, im Übrigen auch dann, wenn die Gegenansprüche durch uns nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Die Preise basieren auf den jeweils aktuell kalkulierten Kostenbestandteilen, insbesondere den Kosten für Energie und Produktionsmaterial. Wir behalten uns vor, die Verkaufspreise nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. Kosten für die Beschaffung von Energie erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, werden nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, indem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Produktionsmaterial, erfolgt. Bei Kostensenkung werden die Preise ermäßigt, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen..
    • Zusätzliche, nach Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. in diesen Bedingungen genannten Fristen zu bezahlen.
    • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen von uns sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

  • Gefahrübergang, Verpackung, Versand
    • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen, welche wir erbringen, soweit wir zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt sind.
    • Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, etc. werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  • Lieferzeiten
    • Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt und insbesondere Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    • Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Ware), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung oder Leistung durch unseren Zulieferer bzw. Subunternehmer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer bzw. Subunternehmer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
    • Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände (insbesondere auch pandemische, epidemische oder endemische Ereignisse) an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Über solche Störungen, die wir nicht zu vertreten haben oder die wir alleine nicht, insbesondere nicht ohne Mitwirkung unseres Kunden, unmittelbar beeinflussen können, werden wir unseren Kunden unter Darlegung der Umstände unterrichten. Wir werden mit unserem Kunden unter Anwendung gegenseitig bestehender vertraglicher und gesetzlicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten über alle Maßnahmen verhandeln, um die Störungen zu beseitigen oder ihre Folgen im Umfang des gegenseitig Zumutbaren zu minimieren. Dies gilt auch, wenn weder unser Kunde noch wir uns auf einen Fall der höheren Gewalt berufen können. Das Vorstehende gilt in gleichem Umfang sollten solche Störungen die Erfüllung der vertraglichen Abnahmepflichten und sonstigen Obliegenheiten unseres Kunden beeinträchtigen. Die beiderseitigen Verhandlungspflichten sind Vertragspflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB. Für die Dauer des Vorliegens der Störungen und der Verhandlungen über einvernehmliche Abhilfemaßnahmen finden die gesetzlichen und/oder vertraglichen Verzugsbestimmungen keine Anwendung. Dauern die Störungen länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
    • Im Übrigen stehen dem Kunden Rechte und Ansprüche wegen Verzuges nur dann zu, wenn wir den Verzug zu vertreten haben.
    • Entsteht dem Kunden durch eine von uns zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
    • Die vorstehenden Einschränkungen gemäß Abs. (5) gelten nicht, soweit von uns zu vertretender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes oder soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind, ist die Schadenersatzhaftung unsererseits in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
    • Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Lagerkosten trägt der Kunde.
    • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    • Liegen die Voraussetzungen des Abs. (8) vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes spätestens in dem Moment auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.
    • Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
      1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzlich Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
    • Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restlieferung der Ware vertragsgemäß abzunehmen.

 

  • Haftung und Schadensersatz
    • Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen.
    • Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
    • Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und Produktbeschreibungen des Herstellers, die von uns in den Vertrag einbezogen wurden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder sonstiger Dritter stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sofern wir dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellen oder von ihm erhalten, so liegt darin ebenfalls keine Festlegung der Beschaffenheit der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
    • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Kunden oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
    • Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware.
    • Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung von mangelfreier Ware hat uns der Kunde auf unser Verlangen und nach unserer Wahl die mangelhafte Ware zurückzugeben oder gegen Nachweis zu verschrotten. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die ersetzte Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen oder verschrotten zu lassen. Wenn wir die Rücksendung oder Verschrottung verlangen, tragen wir die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. marktübliche Verschrottungskosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB).
    • Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
    • Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen.
    • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (9) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB).
    • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen.
    • Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs‑, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.
    • Wir haften nicht für Mängel in seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Mangelhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind.

 

  • Schutzrechte
    • Wir übernehmen gegenüber dem Kunden die Gewährleistung dafür, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist.
    • Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde uns unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden wir von unseren gesetzlichen oder nach diesen Bedingungen übernommenen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten für welche wir bedingungsgemäß haften und wird deshalb dem Kunden die Benutzung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf eigene Kosten nach unserer Wahl
      1. dem Kunden das Recht zur Benutzung der Ware verschaffen oder
      2. die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder
      3. die Ware durch einen anderen Gegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder
      4. die Ware gegen Erstattung der vom Kunden erbrachten Gegenleistung zurücknehmen.
    • Die Haftung nach diesem § 7 besteht nicht, soweit wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit von uns entwickelten Produkten wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
    • Nimmt der Kunde Veränderungen an der Ware, oder die Vermischung der Ware mit anderen Stoffen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung.
    • Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir keine Folgeschäden, wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

 

  • Gesamthaftung
    • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5, 6 und 7 vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
    • Soweit unsere Haftung gegenüber dem Kunden nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.
    • Der Kunde wird auf § 254 BGB hingewiesen. Er verpflichtet sich dementsprechend uns gegenüber, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Schäden möglichst zu verhindern. Die Obliegenheit des § 254 BGB gilt auch als Pflicht des Kunden (i.S.d. § 280 BGB) uns gegenüber.

 

  • Eigentumsvorbehalt
    • Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben oder wenn eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies nicht zugleich einen Rücktritt vom Vertrag dar; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
    • Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    • Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    • Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    • Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.
    • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    • Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
    • Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
    • Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde.
    • Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
    • Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

 

  • Schlussbestimmungen
    • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist dabei auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
    • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Melle. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes, Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
    • Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
    • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.